Satzung der KAMERADSCHAFTSHILFE der Mitglieder des Fahrlehrerverbandes NORDRHEIN e.V. bei Sterbefällen

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11

§ 1

Die KAMERADSCHAFTSHILFE dient der Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Stärkung der Kameradschaft unter den Mitgliedern des Fahrlehrerverbandes NORDRHEIN e.V. Ihre Aufgabe ist die Gewährung einer Sterbegeldunterstützung an die Hinterbliebenen.

§ 2

Teilnehmer können nur Fahrlehrer werden, die Mitglieder des Fahrlehrerverbandes NORDRHEIN e.V. sind und die das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu Händen des Vorstandes.

§ 3

Die Unterstützungsmittel stammen aus freiwilligen Spenden der Teilnehmer an der KAMERADSCHAFTSHILFE. Bei einem Todesfall wird zur Entrichtung einer Spende in Höhe von € 11,– aufgefordert; sie gilt als regelmäßige Spende, die durch Abstimmung in einer Mitgliederversammlung der Teilnehmer in ihrer Höhe geändert werden kann. Die Abstimmung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.

§ 4

Die KAMERADSCHAFTSHILE wird vom Vorstand des Fahrlehrerverbandes NORDRHEIN e.V. geführt.

§ 5

Im Rahmen der in der KAMERADSCHAFTSHILFE am Todestag eines Mitgliedes vorhandenen Mittel, erhalten die unten aufgeführten Personen einen Sterbefallunterstützungsbetrag nach folgender Rangfolge:

a) eine vom Mitglied zu Lebzeiten benannte Person
b) der überlebende Ehegatte
c) eheliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder
d) Eltern
e) Lebensgefährten

Die voraufgeführte Rangfolge kann durch letztwillige Verfügung des Verstorbenen aufgehoben werden, diese hat jedoch bereits bei Lebzeiten dem Vorstand vorzuliegen.

§ 6

Zur Aufbringung der für die Unterstützungsleistungen erforderlichen Mittel spendet jedes Mitglied bei jedem Todesfall jeweils EUR 11,–; bei seinem Eintritt einen anrechenbaren Betrag von EUR 22,–.

§ 7

Wer sich nicht an den jeweiligen Spendenerhebungen beteiligt, kann nicht damit rechnen, dass in seinem Ablebensfalle ein Unterstützungsbetrag zu Gunsten seiner Familienangehörigen gewährt werden wird.

§ 8

Im Übrigen gelten für die Auszahlung von Sterbefallunterstützungsbeträgen nachfolgende Wartezeiten:
Bei einem Eintrittsalter bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres 3 Monate,
bei einem Eintrittsalter ab Vollendung des 35. Lebensjahres 6 Monate.
Bei Unfall entfällt die Wartezeit

§ 9

Die Einberufung der Teilnehmer der KAMERADSCHAFTSHILFE soll im Bedarfsfalle erfolgen und geschieht durch den Vorstand.

§ 10

Die KAMERADSCHAFTSHILFE löst sich außer für den Fall rechtskräftiger behördlicher Anordnung auf:
a) bei Auflösung des Fahrlehrerverbandes NORDRHEIN e.V.
b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Fahrlehrerverbandes NORDRHEIN e.V.

§ 11

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Bei Auflösung der KAMERADSCHAFTSHILFE entscheiden die bisherigen Teilnehmer mit dreiviertel Stimmenmehrheit der Anwesenden über den Verwendungszweck eventuell vorhandener Beträge.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigt: Köln, den 16. März 1968
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuletzt geändert: Köln, den 09. Mai 1998