Satzung des Fahrlehrerverbandes Nordrhein e.V.
§1 Name, Sitz
§2 Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Mitgliedsbeitrag
§8 Vorstand
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§11 Erweiterter Vorstand
§12 Vergütungen
§13 Mitgliederversammlungen
§14 Schlichtungsverfahren
§15 Bezirke und Kreise
§16 Geschäftsjahr
§17 Auflösung des Vereins
§18 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Fahrlehrerverband Nordrhein e. V.“ und hat seinen Sitz in Köln.

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 43 VR 4276 eingetragen und Mitglied der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern sowie darüber zu wachen, dass die Belange der Fahrschüler als Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrgenommen werden.
Er macht es sich besonders zur Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und geeigneten Gremien an der Weiterentwicklung aller den Beruf betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu arbeiten, seine Mitglieder in allen beruflichen Fragen zu beraten und zu unterstützen und sich für die Erhaltung eines angesehenen und gesunden Fahrlehrerstandes einzusetzen. Er wird die Interessen der Fahrschüler als Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrnehmen, insbesondere zu deren Schutz vor Verstößen gegen die Wettbewerbsbestimmungen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Fahrlehrerverband Nordrhein e. V. besteht aus

1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im Besitz einer Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis ist.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die in besonderer Weise den Fahrlehrerverband Nordrhein e. V. unterstützt und gefördert und sich damit um das Ansehen des Verbandes verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Dem Einspruch ist stattgegeben, wenn mindestens 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für die Aufnahme des Antragstellers stimmen. Anderenfalls gilt der Einspruch als zurückgewiesen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zu standesgemäßem Verhalten und zur Beachtung der satzungsergänzenden Wettbewerbsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt - durch Tod des Mitgliedes; - durch freiwilligen Austritt; - durch Ausschluss; - durch rechtskräftige Entziehung der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es - die ihm aufgrund der Satzung oder von Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt; - durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereines in grober Weise schädigt; - in grober Weise gegen die Pflichten eines Fahrlehrers oder Fahrschulinhabers aus dem Fahrlehrergesetz oder gegen die satzungsergänzende Wettbewerbsordnung verstößt; - mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder - die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung oder Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides durch eingeschriebenen Brief das Verfahren vor dem Verbands-Ehrengericht beantragen. Für die Rechtzeitigkeit des Antrages kommt es auf den Eingang des Briefes beim Verbands-Ehrengericht an. Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist, die Form und die Adressaten für das Verbands-Ehrengerichtsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von seinem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden zugleich alle Ämter und etwaige Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und laufende Beiträge zu zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit beschließt. Die Beiträge sind mindestens für ein Vierteljahr im Voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht für neu eingetretene Mitglieder beginnt mit dem laufenden Monat.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) laufende Geschäftsführung des Vereins; b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; d) Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes; e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(3) Der Vorstand ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jedem von ihnen steht Alleinvertretungsbefugnis zu. Im Innenverhältnis soll jedoch grundsätzlich der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt sein, sein Stellvertreter nur dann, wenn dieser verhindert ist und dessen Stellvertreter nur dann, wenn dieser wiederum verhindert ist.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Bestellung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so rücken der oder die Stellvertreter jeweils nach. Der erweiterte Vorstand kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger als zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, dem stellvertretenden Vorsitzenden noch ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 8 (1) und den jeweiligen Vorsitzenden der Bezirke.

(2) Dem erweiterten Vorstand obliegt a) die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei der Geschäftsführung b) die Information des Vorstandes über die Ansicht der einzelnen Bezirke und ihrer Mitglieder c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gem. § 6 (4) d) die Festlegung, bis zu welchem Betrag der erste Vorsitzende bzw. sein Vertreter im Interesse der Geschäftsführung allein verfügen können.

(3) Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, wenigstens aber alle Vierteljahre durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. stellvertre-tenden Vorsitzenden und, falls auch dieser verhindert ist, durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Sitzung leitet das jeweils ranghöchste Vorstandsmitglied.

(4) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzende und falls auch dieser verhindert ist, der 2. stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die des 2.stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes, jedoch ohne Vertretungsbefugnis und ohne Stimmrecht, wird vom erweiterten Vorstand aus dem Kreis der Vorsitzenden der Bezirke ein Schatzmeister und ein Schriftfüh-rer gewählt. Diese haben an allen Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes teilzunehmen. Aufgabe des Schatzmeisters ist es, den finanziellen Geschäftsverkehr rechnerisch und sachlich zu überwachen und der Hauptversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Aufgabe des Schriftführers ist es, bei allen Sitzungen des Vorstandes, bei allen Sitzungen des erweiterten Vorstandes und bei der Hauptversammlung die Sitzungsniederschrift (Protokoll) zu führen. Die Zusammenlegung der Schatzmeister- und Schriftführerfunktion ist zulässig.

§ 12 Vergütungen

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, jedoch wird eine Zeitaufwandsentschädigung pauschal vergütet, deren Höhe die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit beschließt. Barauslagen, Spesen pp. werden den Mitgliedern ersetzt.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen ist. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle auch dessen Verhinderung durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme; eine Vertretung ist nicht zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden und jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. (8) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

§ 14 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder im Falle des Einspruches gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes und bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, Bezirksvorsitzenden und dem Vorstand, Kreisobmännern und dem Vorstand sowie Streitigkeiten dieser Personen untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das Verbands-Ehrengericht. Einzelheiten über die Zusammensetzung und das Verfahren des Ehrengerichtes werden durch eine besondere Geschäftsordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 15 Bezirke und Kreise

(1) Der Verein wird vom Vorstand in Bezirke eingeteilt, die der Vorstand wiederum in Kreise untergliedern kann. Eine Kreisgruppe sollte mindestens 12 Vereinsmitglieder haben.

(2) Die Mitglieder des Bezirks wählen mit einfacher Stimmenmehrheit den Bezirks-vorsitzenden, die Mitglieder einer Kreisgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit den Kreisobmann. Der Bezirksvorsitzende ist gleichzeitig Mitglied des erweiterten Vorstandes und hat an allen Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung des Bezirkes kann vom Vorsitzenden des Vereins oder vom Bezirksvorsitzenden einberufen werden. Die Mitgliederversammlung einer Kreisgruppe kann durch den Vorsitzenden des Vereins, den Bezirksvorsitzenden des Bezirkes, dem die Kreisgruppe angehört oder durch den Kreisobmann einberufen werden. Die Einberufung zur Wahl/Abwahl des Bezirksvorsitzenden ist nur durch den Vorsitzenden des Vereins, zur Wahl oder Abwahl des Kreisobmannes nur durch den Vorsitzenden des Vereins oder den Bezirksvorsitzenden des Bezirkes, dem die Kreisgruppe angehört, möglich. Für die Einberufung gelten ansonsten die Bestimmungen der Satzung des Vereins entsprechend.

(4) Die Kreisgruppe hat lediglich vereinsinterne Funktionen, sie kann selbst keine verbindlichen Vereinbarungen für sich oder den Verein treffen und ist insbesondere nicht rechtsfähig. Absprachen mit Vertretern von Verwaltungsbehörden, der Prüforganisationen , der Verkehrswacht, der Automobil-Clubs, der Hilfsorganisationen und sonstigen Institutionen sind nur in Abstimmung mit dem Bezirksleiter zulässig und diesem so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser an den Besprechungen teilnehmen kann.

(5) Der Kreisobmann hat nach Bedarf in Abstimmung mit dem Bezirksvorsitzenden, mindestens aber einmal in einem Geschäftsjahr, die Mitglieder der Kreisgruppe zu einer Versammlung einzuberufen. Die Kreisgruppenversammlung und die Tagesordnung sind vorher mit dem Bezirksvorsitzenden terminlich und inhaltlich abzustimmen. Der Bezirksvorsitzende hat nach Möglichkeit an den Versammlungen der Kreisgruppe teilzunehmen, um sich über die Gegebenheiten und Belange der Kreisgruppenmitglieder zu informieren, sowie Empfehlungen für den erweiterten Vorstand entgegennehmen zu können.

§ 16 Geschäftsjahrr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11. Mai 1996 beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister. Dadurch treten die Bestimmungen der bisherigen Satzung außer Kraft.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung und Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

Köln, den 17.03.1998 (Eintragung ins Vereinsregister)